Notfallbetreuung: „Ein-Elternregelung“ für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegegebereich

Liebe Eltern,

auf Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) gilt ab dem 28.03.20 für die Notfallbetreuung die "Ein-Elternregelung" für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich.

"Bei folgenden Bereichen ist es nun ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“):

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
  • der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
  • für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.

Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch."

Die Beantragung erfolgt wie gehabt über das dafür vorgesehene Formular des LK Barnim.

 

Mit freundlichem Gruß

Die KiTa-Leitung